Haarentgiftung
Was ist eine Haarentgiftung?
Der Begriff Haarentgiftung bezeichnet Versuche, durch spezielle Produkte oder Methoden Rückstände von Drogen, Alkohol oder anderen Toxinen aus dem Haar zu entfernen. Ziel ist häufig, ein sauberes Ergebnis bei einer Haaranalyse zu erreichen – etwa im Zusammenhang mit einer MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung), gerichtlichen Auflagen oder arbeitsmedizinischen Untersuchungen.
Inhalt
Hintergrund:
Substanzen, wie Drogen oder Alkohol (bzw. deren Abbauprodukte, z. B. Ethylglucuronid – EtG) werden im Haar gespeichert, da sie über das Blut in die Haarwurzel gelangen und dort in den Haarschaft eingebaut werden. Dadurch lassen sich Konsumspuren über mehrere Monate nachweisen. Haarentgiftung versucht, diesen Nachweis zu umgehen oder zu verschleiern.
Methoden und Produkte (nicht wissenschaftlich anerkannt):
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Entgiftungsshampoos wie „Zydot Ultra Clean“, AToxOut, „Old Style Aloe Toxin Rid“ oder ähnliche
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Hausmittel wie Essig, Backpulver, Salicylsäure oder aggressive Reinigungsmischungen
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Bleichen, Färben oder Dauerwellen, um chemische Strukturen im Haar zu verändern
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Haarentfernung (Rasieren), um eine Probenahme zu verhindern
Diese Maßnahmen zielen auf die äußere Haarstruktur ab, beeinflussen aber nicht zuverlässig die im Inneren des Haars eingelagerte Substanz. Moderne Labore erkennen zudem Manipulationsversuche oder auffällige Haarstrukturen, was zu einer Nichtverwertbarkeit der Probe oder einem negativen Eindruck führen kann.
Relevanz im MPU-Kontext:
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Eine Haarentgiftung wird von Gutachtern häufig als Täuschungsversuch gewertet.
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Ein auffälliges oder fehlgeschlagenes Gutachten kann die MPU deutlich erschweren oder verzögern.
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Anstelle von Manipulation ist eine ehrliche und dokumentierte Abstinenz (z. B. über Haaranalyse oder Urinkontrollen) die rechtssichere und anerkannte Vorgehensweise.
Rechtliche und ethische Bewertung:
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Es gibt keinen wissenschaftlich fundierten Beweis, dass Haarentgiftung zuverlässige Ergebnisse liefert.
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Die bewusste Beeinflussung von Abstinenznachweisen gilt im medizinisch-psychologischen Bereich als Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht und kann als Ungeeignetheit zur Fahreignung interpretiert werden.
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Einige Produkte werben mit fragwürdigen oder irreführenden Aussagen, ohne behördliche Zulassung.